der Kistler-Gruppe:
(Die liefernde Gesellschaft der Kistler-Gruppe nachfolgend als "Lieferantin" bezeichnet.)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich
1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Projektierungen der Lieferantin. Sie gelten ausschliesslich gegenüber unternehmerisch tätigen Personen (nachfolgend "Kunde").
2 Die AGB der Lieferantin gelten ausschliesslich. Andere vorformulierte Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, sind nur gültig, wenn sie von der Lieferantin vorgängig ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Die AGB der Lieferantin gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung des Kunden vorbehaltlos annimmt oder eigene Leistungen vorbehaltlos erbringt.
3 Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronische Kommunikationskanäle, welche den Nachweis durch Text ermöglichen (z.B. E-Mail).
1.2 Vertragsabschluss
4 Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin, dass sie die Bestellung/den Auftrag des Kunden annimmt, zustande.
5 Angebote (Offerten) der Lieferantin ohne Annahmefrist sind unverbindlich. Prospekte und Kataloge (inkl. Internetseiten) sowie Angaben in technischen Unterlagen sind nicht verbindlich, ausser die Lieferantin sichert deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Liefer- und Leistungsumfang
6 Der Umfang von Lieferungen oder Leistungen richtet sich nach den schriftlichen übereinstimmenden Willensäusserungen der Vertragsparteien. Fehlen solche, ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin massgeblich oder, falls auch eine solche nicht vorliegt, der schriftliche Auftrag des Kunden.
7 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich der anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verzichtet der Kunde auf die physische Zustellung aller Unterlagen und Betriebsanleitungen (gesamthaft "Dokumentation") zu den Produkten, Lieferungen und Dienstleistungen der Lieferantin und akzeptiert, dass die Lieferantin diese Dokumentation ausschliesslich über elektronische Medien, das Internet oder einen anderen papierlosen Kanal zur Verfügung stellen darf. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, Kenntnis davon zu haben, dass die Dokumentation über die Website (www.kistler.com) abgerufen werden muss. Eine physische Lieferung der Dokumentation oder eine Lieferung in der Landessprache des Kunden erfolgt nur auf schriftliche Anfrage des Kunden.
1.4 Preise
8 Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind im Liefer- und Leistungsumfang nicht inbegriffen, soweit sich nicht aus vereinbarten Incoterms-Klauseln etwas anderes ergibt. Dazu gehören insbesondere auch alle im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss oder dessen Erfüllung stehenden Kosten und Abgaben, wie zum Beispiel für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Transit-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle sowie sämtliche mit solchen Kosten und Abgaben verbundenen administrativen Kosten. Soweit derartige Kosten und Abgaben bei der Lieferantin oder deren Hilfspersonen erhoben werden, sind sie vom Kunden zu erstatten.
9 Die Lieferantin behält sich angemessene Preisanpassungen vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Ablieferung Lohnansätze oder Materialpreise ändern, oder sich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen das Material oder die Ausführung ändern, oder Änderungen der zu beachtenden Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- und Anwendungsgrundsätze eintreten.
1.5 Zahlungsbedingungen
10 Sofern im Angebot (Offerte) nicht anders vermerkt, stellt die Lieferantin dem Kunden zum Zeitpunkt der Auslieferung Rechnung. Die Rechnung ist innerhalb der darauf vermerkten Frist, spätestens aber innert 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11 Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäss vorstehender Ziffer ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall hat der Kunde einen Verzugszins in der Höhe der an seinem Domizil üblichen Verzugszinsen zu entrichten, mindestens jedoch 6% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats CHF-SARON.
12 Bei Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen und Leistungen, inkl. weiterer Teillieferungen oder Teilleistungen, vor.
13 Ist Zahlung mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs. Entsprechendes gilt für Wechsel und andere verwandte Zahlungsformen.
1.6 Lieferfrist
14 Bestimmt die Auftragsbestätigung nicht etwas anderes, beginnt die Lieferfrist, wenn sämtliche behördlichen Formalitäten wie Ausfuhr-, Transit-, Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
15 Die Lieferantin ist bemüht, die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen einzuhalten, doch gibt sie für deren Einhaltung keine bindende Zusicherung ab. Das Recht des Kunden, bei verspäteter Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern, wird ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, jedoch gilt er auch für Hilfspersonen.
1.7 Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
16 Diese AGB regeln die Ansprüche des Kunden aus Vertragsverletzung abschliessend.
17 Bestehen Ansprüche des Kunden aus Vertrag, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Kunden bezahlten Preis beschränkt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie insbesondere Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten, entgangenen Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Die Haftung der Lieferantin für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Kunden wegen Immaterialgüterrechtsverletzungen geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
18 Der Haftungssauschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer Haftung aus Produkthaftpflicht. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen die Lieferantin zwingend haftet. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten jedoch ausser bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch für Hilfspersonen der Lieferantin.
1.8 Vertragsauflösung
19 Bei unvorhergesehenen Ereignissen, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf die Vertragserfüllung durch die Lieferantin erheblich einwirken oder diese verunmöglichen, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Lieferantin das Recht zur Auflösung des Vertrages oder des betreffenden Vertragsteiles zu. Eine entsprechende Mitteilung durch die Lieferantin hat innert angemessener Frist zur erfolgen.
1.9 Immaterialgüterrechte
20 Die Lieferantin behält in vollem Umfang sämtliche ihr zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Design-, Urheber-, Marken- Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte an den Produkten, ihrem Know-how und an dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen und kommerziellen Unterlagen, wie bspw. Zeichnungen und Schemata. Vorbehältlich einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, räumt die Lieferantin dem Kunden kein Recht zum Gebrauch oder der Weitergabe der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ein.
1.10 Import- und Exportkontrollen, Sanktionen
21 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Lieferungen nationalen Import- oder Exportkontrollbestimmungen unterstehen können und damit ohne Einfuhr-, Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde nicht verkauft, sonstwie übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, solche Vorschriften einzuhalten.
22 Insbesondere darf der Kunde Waren des Lieferanten weder direkt noch indirekt in ein Land oder zur Verwendung in einem Land verkaufen, ausführen oder wiederausführen, wenn dies gegen von der zuständigen Behörde am Sitz des Lieferanten oder einer anderen Gesellschaft der Kistler Gruppe erlassene Sanktionen verstossen würde.
23 Der Kunde bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, sicherzustellen, dass der Zweck von Klausel 22 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, verletzt wird.
24 Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, die den Zweck von Klausel 22 verletzen würden, zu erkennen.
25 Jeder Verstoss gegen die Klauseln 22 bis 24 stellt einen wesentlichen Verstoss gegen ein wesentliches Element des betroffenen Vertrags dar, und die Lieferantin ist berechtigt, angemessene Abhilfemassnahmen zu verlangen, wie etwa (i) die Beendigung aller Verträge zwischen Kistler und dem Kunden und (ii) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 80% des Gesamtwerts des betroffenen Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist. Zusätzlich hat die Lieferantin das Recht auf Ersatz des über diese Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens. Die Zahlung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Klauseln 22 bis 24.
26 Der Kunde informiert die Lieferantin über jegliche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Klauseln 22 bis 24, sowie über jegliche relevante Verhaltensweisen Dritter, welche den Zweck der Klausel 22 vereiteln könnten. Der Kunde ist verpflichtet, innert spätestens zwei Wochen nach einer entsprechenden Anfrage der Lieferantin ihr alle Informationen zugänglich zu machen, welche im Zusammenhang mit der Einhaltung der Klauseln 22 bis 24 stehen.
27 Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin auf erste Anforderung unverzüglich alle Bussen, gleichgültig welcher Höhe, zu erstatten welche der Lieferantin auferlegt werden aufgrund eines Verstosses des Kunden gegen diesen Absatz 1.10.
2. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferungen von Waren
2.1 Preise bei Lieferung von Waren
28 Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW gemäss Incoterms 2020), ohne Verpackung, in der angegebenen Währung, exklusive MWST und ohne Abzüge.
2.2 Gewährleistung bei Lieferung von Waren
29 Die Lieferantin gewährleistet, dass gelieferte Waren im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Lieferantin übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die Waren den Anforderungen und Zwecken des Kunden und von dessen Abnehmern genügen. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Produkte sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Kunde bzw. dessen Abnehmer.
30 Die Lieferantin sichert hinsichtlich der gelieferten Waren keine Eigenschaften zu, ausser wenn dies in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als "Zusicherung" festgehalten wird. Die Lieferantin übernimmt auch keine Garantie. Etwaige Beschreibungen beziehen sich mangels anderer Abrede nur auf die Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Daraus entstehende Gewährleistungsansprüche können längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
31 Sollten dem Kunden gelieferte Waren mangelhaft sein, so hat der Kunde im Falle offener Mängel dies innert 5 (fünf) Tagen nach Erhalt der Lieferung der Lieferantin schriftlich anzuzeigen unter Angabe des konkreten Mangels. Mängel, die durch eine ordnungsgemässe Untersuchung erkennbar sind, hat der Kunde der Lieferantin unverzüglich, nachdem er den Mangel aufgrund der Untersuchung hätte feststellen müssen, schriftlich unter Angabe des konkreten Mangels anzuzeigen. Verdeckte Mängel muss der Kunde der Lieferantin innert 5 (fünf) Tagen nach deren Entdeckung schriftlich unter Angabe des konkreten Mangels anzeigen.
32 Der Kunde kann bei einem Sachmangel nur die Behebung des Mangels oder, sollte dies nicht möglich sein, Ersatzlieferung verlangen. Wandelung bzw. Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen. Die Lieferantin übernimmt keine Haftung für Kosten einer allfälligen Beschaffung von Ersatzprodukten bei Dritten oder für Ein- und Ausbaukosten.
33 Klagen auf Gewährleistung aus Warenlieferung wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von 12 (zwölf) Monaten nachdem der Kunde die mangelhafte Ware geliefert erhalten hat. Abweichend davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, (a) wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (b) wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen, (c) wenn die Lieferantin den Mangel arglistig verschwiegen hat und (d) für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Für von der Lieferantin ersetzte oder reparierte Warenlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 (sechs) Monate ab Lieferung der ersetzten oder reparierten Ware, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist von 12 (zwölf) Monaten.
2.3 Übergang von Nutzen und Gefahr
34 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt über. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und, falls angebracht, versichert.
2.4 Eigentumsvorbehalt
35 Die Lieferantin behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde muss bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferantin erforderlich sind, mitwirken. Der Kunde ermächtigt die Lieferantin, den Eigentumsvorbehalt selbstständig zu registrieren.
3. Zusätzliche Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen
3.1 Preise bei Erbringung von Dienstleistungen
36 Sofern nicht anders vereinbart, werden Dienstleistungen und Werkleistungen (zusammenfassend als "Dienstleistung" bezeichnet) nach Aufwand in Rechnung gestellt, zuzüglicher sämtlicher Nebenkosten.
37 Wurde für Dienstleistungen der Lieferantin ein Pauschalpreis vereinbart, sind sämtliche ausgeführten Arbeiten, die über den vereinbarten Dienstleistungsumfang hinausgehen, vom Kunden separat zu entschädigen.
38 Kosten für Unterkunft, Transport, Zulagen, Visa oder andere ausserordentliche Ausgaben, wie Steuern oder ähnliche Abgaben, sind der Lieferantin nach den tatsächlich entstandenen Kosten im üblichen Rahmen und der üblichen Höhe zu vergüten. Als Reisezeit gilt neben dem Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum Montageplatz auch die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageplatz und für die Erledigung der behördlichen An- und Abmeldeformalitäten.
3.2 Ausführung
39 Angaben in Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und dergleichen sind nur verbindlich, falls vertraglich ausdrücklich vereinbart.
40 Die Lieferantin erbringt die Leistungen durch qualifiziertes Personal und ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer beizuziehen.
41 Wird das Personal der Lieferantin aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, an der Erbringung der Leistungen erheblich behindert, so ist die Lieferantin berechtigt, das Personal zurückzuziehen und Wartezeiten sowie Reisekosten zu den anwendbaren Sätzen dem Kunden zu verrechnen.
42 Der Kunde hat Vorbereitungsaufgaben gemäss den Vorgaben der Lieferantin fachgemäss auszuführen und insbesondere dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Montageplatz sichergestellt und der Montageplatz in arbeitsbereitem Zustand ist.
43 Der Kunde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Krankheits- und Unfallverhütung und zum Umweltschutz, andernfalls die Lieferantin berechtigt ist, die Erbringung der Leistungen einzustellen oder zu verweigern.
44 Dem Kunden von der Lieferantin zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Geräte und Verbrauchsmaterialien bleiben Eigentum der Lieferantin.
3.3 Prüfung und Abnahme
45 Der Kunde muss die Leistung innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Durchführung prüfen und allfällige Mängel schriftlich innerhalb dieser Frist anzeigen unter Angabe des konkreten Mangels. Später entdeckte (versteckte) Mängel muss der Kunde der Lieferantin innert 5 (fünf) Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzeigen unter Angabe des konkreten Mangels. Andernfalls gilt die Lieferung und Leistung als genehmigt.
46 Der Kunde hat der Lieferantin Gelegenheit zu geben, die gemäss vorstehender Ziffer gerügten Mängel zu beheben.
47 Die Parteien führen eine gemeinsame Abnahmeprüfung nach vorgängig festgelegten Bedingungen durch, falls dies so vereinbart wurde. Eine allfällige Abnahme gilt auch als erfolgt, (i) sofern die Abnahme aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, nicht am vorgesehen Termin erfolgt, (ii) sich der Kunde weigert, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, (iii) der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt, (iv) der Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
3.4 Gewährleistung bei Dienstleistungen
48 Erweisen sich die Leistungen der Lieferantin als im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich als nicht fachgerecht oder nicht sorgfältig erbracht, so wird die Lieferantin die betreffenden Leistungen innert angemessener Frist nachbessern. Die Lieferantin trägt ausschliesslich die ihr selbst anfallenden Kosten der Nachbesserung, insbesondere trägt sie keine Ein- und Ausbaukosten. Wandelung bzw. Rücktritt und Minderung sind ausgeschlossen. Die Lieferantin übernimmt keine Haftung für Kosten einer allfälligen Beschaffung von Ersatzprodukten bei Dritten oder für Ein- und Ausbaukosten. Die Lieferantin übernimmt keine Garantie für die Dienstleistungen.
49 Die Geltendmachung von Mängeln aus der Erbringung von Leistungen verjährt mit Ablauf von 12 (zwölf) Monaten nach Abnahme der Leistung. Wird die Abnahme aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert, endet die Gewährleistungsfrist 18 (achtzehn) Monate nach durchgeführter Leistung. Abweichend davon gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gerechnet ab Abnahme oder ab Durchführung der Leistung bei von der Lieferantin nicht zu vertretender Verzögerung der Abnahme, je nachdem was zuerst eintritt, (a) wenn es sich bei den Montage- bzw. Wartungsarbeiten um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, (b) wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen, (c) wenn die Lieferantin den Mangel arglistig verschwiegen hat und (d) für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
3.5 Warenprüfung und Reparaturen
50 Beauftragt der Kunde die Lieferantin zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit von Waren, schuldet der Kunde für die Prüfung einen Pauschalpreis ("Befundpauschale") je nach Produktkategorie gemäss der entsprechenden Preisliste der Lieferantin. Falls der Kunde die Lieferantin für eine Reparatur dieser Ware beauftragt, wird die Befundpauschale an die vom Kunden geschuldete Vergütung angerechnet. Ohne anderslautende Vereinbarung bezahlt der Kunde den effektiven Aufwand der Reparatur. Sind die Reparaturkosten erheblich, stellt die Lieferantin dem Kunden vorgängig einen Kostenvoranschlag zwecks Genehmigung zu.
4. Zusätzliche Bestimmung für die Lieferung von Software
51 Gehört Software zum Liefer- und Leistungsumfang, wird dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart und unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der allfällig vereinbarten Nutzungsgebühr, ein einfaches, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht zur Nutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand, eingeräumt. Mehrfachnutzungsrechte, wie bspw. für die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen, müssen gesondert vertraglich vereinbart werden.
52 Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software zu erstellen (ausser zu Archivzwecken), die Software zu bearbeiten (weiterentwickeln, abändern, disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln, zurückentwickeln etc.) oder an Dritte weiterzugeben.
53 Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version der Software, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.
54 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und anerkennt, dass er kein Anrecht auf Updates, Upgrades oder Patches der Software hat und die Lieferantin ist nicht verpflichtet, die Software zu warten oder technischen Support zu leisten, vorbehältlich eines gesondert geschlossenen Vertrages.
55 Die Lieferantin gewährleistet, dass die Software bei ihrer Installation nicht mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder stark beeinträchtigt. Solche Fehler sind der Lieferantin umgehend schriftlich mitzuteilen, woraufhin sie, nach ihrer Wahl, diese entweder behebt oder dem Kunden einen zumutbaren Workaround zur Verfügung stellt. Der Kunde anerkennt, dass Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn sie mit anderen Produkten verbunden sind oder mit anderen Datenverarbeitungseinheiten zusammenwirken, nach aktuellem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden können.
56 Die Lieferantin leistet keine Gewähr für Fehler bei der Auswahl der Software, für eine vom Kunden selbst durchgeführte Installation, für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden selbst durchgeführter Installation oder für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden betriebenen, nicht von der Lieferantin bezogenen, Hard- oder Softwareprodukten.
57 Verletzt der Kunde die Bestimmungen dieser Ziffer, kann die Lieferantin das Nutzungsrecht widerrufen.
58 Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.
5. Schlussbestimmungen
59 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt.
60 Das Rechtsverhältnis untersteht dem am Sitz der Lieferantin anwendbaren materiellen Recht, unter Ausschluss des jeweilig anwendbaren Kollisionsrechts sowie des United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG).
61 Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Kunden ist der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.